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Downloads und Arbeitshilfen zu kleinen Photovoltaikanlagen

 

Das Bundesfinanzministerium hat mit seinem Schreiben vom 29.10.2021 nochmals klargestellt, dass kleine Photovoltaikanlagen bis 10,0 kWp unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag als sogenannte Liebhaberei eingestuft werden können. Mein Team und ich begrüßen diese Regelung sehr. Die Einstufung als Liebhaberei gilt nur für die Einkommensteuer, nicht aber für die Umsatzsteuer. Für die meisten kleinen Photovoltaikanlagen kann damit zukünftig die aufwändige jährliche Ermittlung des Gewinns oder Verlustes für die Einkommensteuererklärung entfallen.

 

Werden neben der Photovoltaikanlage keine Umsätze aus anderen Tätigkeiten erzielt greift für die Umsatzsteuer im Regelfall die sogenannte Kleinunternehmerregelung. Bei Umsätzen bis zu 22.000 Euro pro Kalenderjahr ist dann keine Umsatzsteuer zu zahlen. Werden sowohl die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung als auch die für die Einkommensteuer relevante Regelung zur Liebhaberei angewandt kann daher zukünftig bei kleinen Photovoltaikanlagen ganz auf eine Angabe der Photovoltaikanlage in der Einkommensteuer- und der Umsatzsteuererklärung verzichtet werden.

 

Die Erstattung der gezahlten Vorsteuer (= der an den Installateur bezahlten Umsatzsteuer) ist aber auch bei Anwendung der oben genannten Regelung zur Liebhaberei weiterhin möglich und kann finanziell durchaus von Vorteil sein. Wer den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten gegenüber dem Finanzamt geltend machen will muss umsatzsteuerlich auf die Kleinunternehmerregelung verzichten und zur sogenannten Regelbesteuerung optieren. Dieser Verzicht ist für mindestens fünf Jahre bindend. In diesem Fall müssen zwar in der Einkommensteuererklärungen keine Angaben zur Photovoltaikanlage gemacht werden, es müssen aber im Regelfall für das Jahr der Betriebseröffnung und für das erste volle Kalenderjahr vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen und jeweils nach dem Jahresende eine Umsatzsteuererklärung an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Für die darauf folgenden vier Jahre muss dann im Regelfall nur noch jährlich eine Umsatzsteuererklärung an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Zum Ende das fünften vollen Kalenderjahres muss der Anlagenbetreiber dem Energieversorger mitteilen, dass ab dem Folgejahr für ihn die Kleinunternehmerregelung greift und keine Umsatzsteuer auf die Einspeisevergütung mehr ausgewiesen werden darf.

 

Nachfolgend stellen wir Ihnen einige aus unserer Sicht relevante Veröffentlichungen zum Thema als Download zur Verfügung:

 

DOWNLOADS:

 

 

Die folgende Veröffentlichung des Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg wurde bisher noch nicht aktualisiert und berücksichtigt daher noch nicht die neue Regelung zur Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen (Liebhaberei):

 

 


FAQs


Was ist wenn ich noch weitere Umsätze erziele?

 

Umsatzsteuerlich hat jeder Unternehmer nur ein Unternehmen. Werden neben den Umsätzen aus der Photovoltaikanlage vom gleichen Unternehmer (also der gleichen Person oder der gleichen Gesellschaft) noch andere Umsätze erzielt, so werden alle erzielten Umsätze für die Erstellung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder der Umsatzsteuer-Jahreserklärung zusammengerechnet. Auch für die Frage, ob die Kleinunternehmerregelung anwendbar ist, müssen alle Umsätze eines Jahres Zusammengerechnet werden. Betreibt also Herr A beispielsweise eine Imbissbude und eine Photovoltaikanlage, so hat er umsatzsteuerlich nur ein Unternehmen. Ob er umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer gilt richtet sich danach, ob er in Summe mit beiden Unternehmen zusammen mehr als 22.000 Euro Umsätze pro Jahr erzielt.

Ertragsteuerlich (also für die Einkommensteuer) hat Herr A aber zwei Unternehmen. Für die Photovoltaikanlage kann er die Vereinfachungsregelung (siehe oben) in Anspruch nehmen. Für die Imbissbude kann er im Normalfall keine Liebhaberei geltend machen, da das Finanzamt bei solchen Betrieben grundsätzlich von einer Gewinnerzielungsabsicht ausgeht.