Seit dem 26. Oktober 2022 können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro gewähren. Das sieht die sogenannte Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung auf den Weg gebracht hat und welcher der Bundestag und Bundesrat zugestimmt haben. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.
Eckpunkte der Regelung sind unter anderem:
- Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet – vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024. Der großzügige Zeitraum gibt den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern Flexibilität.
- In diesem Zeitraum sind Zahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich.
- Hierbei handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag, der auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann.
- Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit für solche zusätzlichen Zahlungen nutzen.
- Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht – zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung.
Unsere Empfehlungen an Arbeitgeber:
- Teilen Sie uns rechtzeitig bis zum jeweiligen Lohnabrechnungstermin mit, welche Arbeitnehmer eine Inflationsausgleichsprämie in welcher Höhe erhalten sollen. Wir rechnen diese für Sie ab und weisen die Prämie gesondert auf der Lohnabrechnung aus, damit die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
- Eine Nutzung der Inflationsausgleichsprämie für die Auszahlung ohnehin geschuldeter Lohnbestandteile wie zum Beispiel die vertraglich vereinbarte Abgeltung von Überstunden, bereits vereinbarte Gehaltserhöhungen oder die Auszahlung von vereinbartem Weihnachtsgeld ist nicht möglich.
- Nutzen Sie die Inflationsausgleichsprämie ab dem 26.10.2022 bis spätestens 31.12.2024 für zusätzliche freiwillige Zahlungen an Ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Anstatt in diesem Zeitraum freiwillige Gehaltserhöhungen zu gewähren oder steuer- und sozialversicherungspflichtige freiwillige Sonderzahlungen zu gewähren nutzen Sie zunächst die Inflationsausgleichsprämie.
- Die Inflationsausgleichsprämie kann allen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen gewährt werden, egal ob es sich um sozialversicherungspflichtig Beschäftigte oder geringfügig Beschäftigte (sogenannte Minijobber) handelt. Bei geringfügig Beschäftigten darf die Inflationsausgleichsprämie auch zu einem Überschreiten der Verdienstgrenze (seit 01.10.2022 beträgt diese 520 Euro pro Monat) führen.
- Die Inflationsausgleichsprämie kann für jedes Arbeitsverhältnis gewährt werden. Auch wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin einen oder mehrere weitere Arbeitsverhältnisse hat können Sie die Inflationsausgleichsprämie (ganz oder teilweise) auszahlen.
- Die Höhe der auszuzahlenden Inflationsausgleichsprämie und eine mögliche Verteilung auf mehrere Zahlungen im Zeitraum bis 31.12.2024 bestimmen Sie selbst.
- Bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Die im Gesetz beschlossene Steuerfreiheit der Inflationsausgleichsprämie sieht keine Regelung vor, dass die Prämie an alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgezahlt werden muss. Allerdings ist empfehlenswert, den sogenannten arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz einzuhalten. Eine Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie nur an einzelne Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe vergleichbarere Arbeitnehmer könnte zu Problemen führen.
Grundlage für die Inflationsausgleichsprämie ist das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“. Es wurde am 25. Oktober 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt rückwirkend zum 1. Oktober 2022 in Kraft.